HSC Hollung Security Consult GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Honorarbedingungen

gültig ab 01. Januar 2016

1. Geltungsbereich

Die HSC Hollung Security Consult GmbH ist eine Unternehmensberatung für Sicherheit von Unternehmen und Privatpersonen. Die Beratungsleistungen erbringt die HSC Hollung Security Consult GmbH auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Honorarbedingungen.

2. Honorar

Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, so gelten die Preise aus der aktuellen Honorarliste für die jeweils angebotene Dienstleistung.

3. Spesen

Angefallene Spesen trägt der Kunde nach den Grundsätzen der aktuellen Spesenliste für die jeweils angebotene Dienstleistung.

4. Aufwandspauschale für Projektarbeiten

Für schriftliche Projektarbeiten, wie Trainings-einheiten, Pläne, Gutachten, Dokumentation, Kommunikation, etc. wird grundsätzlich eine Aufwandspauschale von 5 % auf die Honorarsummen (netto) erhoben. In den übrigen Fällen erfolgt eine Abrechnung gem. nachgewiesenem Aufwand.

5. Fremddienstleistungen

Erforderliche Fremdleistungen zur Erfüllung der Dienstleistungen im Rahmen von erteilten Aufträgen sind nicht Teil des Honorarumfanges. Besteht die Notwendigkeit, Fremddienstleistungen abzurufen, wird dieses vorab einvernehmlich vereinbart. Über Fremddienstleistungen werden dem Kunden entsprechende Nachweise vorgelegt. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fremddienstleister. Die derart nachgewiesenen Kosten werden in voller Höhe abgerechnet.

6. Fälligkeit

Sofern kein anders lautender individueller Vertrag abgeschlossen wird, werden bei Auftragsvergabe sofort 50 % der Honorarkosten zur Zahlung fällig. Die Restzahlung von 50 % wird nach Abschluss der Arbeiten sofort ohne Abzug fällig.

7. Umsatzsteuer

Auf alle Kosten und Honorare wird Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.

8. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

a) Der Kunde ist verpflichtet, die Honorare, Spesen, Zusatzpauschalen und Kosten für Fremddienstleistungen gemäß den obenstehenden Regelungen fristgerecht an HSC zu zahlen.

b) Der Kunde ist ferner verpflichtet, HSC für die sachgerechte Ausführung der Beratungsleistungen alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, intern erforderliche Entscheidungen herbeizuführen und sonstige Unterstützung zu leisten, die HSC zur sachgerechten Erfüllung des Beratungsauftrags benötigt.

c) Der Auftraggeber weist bei Erteilung von Investigations- und Forensik-Aufträgen auf Anforderung von HSC sein berechtigtes Interesse nach.

9. Kündigung, Aufrechnung

a) Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug und verstreicht eine durch HSC gesetzte Nachfrist von 10 Kalendertagen erfolglos, ist HSC berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

b) Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen HSC oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn diese Ansprüche von HSC schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

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